Wussten Sie schon?
Versorgungsangebot für die Behandlung von chronischen und schwer heilenden erweitert
Bereits im Jahr 2022 wurde im § 37 SGB V Absatz 7 festgelegt, dass die Versorgung von Menschen mit chronischen und schwer heilenden Wunden ausschließlich durch spezialisierte Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege beim Patienten zu Hause oder in entsprechenden Einrichtungen wie Wundzentren zu erfolgen hat.
WZ–WundZentrum als spezialisierter Leistungserbringer
Das WZ–WundZentrum ist eine zugelassene Pflegeeinrichtung mit besonderer Spezialisierung und Vertragspartner der Krankenkassen nach §132a Abs. 4 SGB V Und die erste von den Krankenkassen zugelassene Einrichtung dieser Art.
Leistungsverordnung durch Arzt
ie Leistung ist verordnungsfähig mit dem Muster 12 HKP, wenn eine behandlungsbedürftige chronische oder schwer heilenden Wunde vorliegt, bei der ein Wundverband indiziert ist, d.h. wenn eine Wunde voraussichtlich nicht innerhalb 12 Wochen komplikationslos abheilt. Der verordnende Arzt hat in diesem Fall immer den spezialisierten, pflegerischen Leistungserbringer in die Behandlung einzubinden.
Enge Abstimmung
Um die Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen zu stärken, wird in der Leistungsbeschreibung zur Wundversorgung eine enge Abstimmung gefordert. Insbesondere bei neu auftretenden Entzündungszeichen, Schmerzen oder Verschlechterungen des Wundzustandes informieren wir Sie umgehend