VERAH in der HZV
Das Zuhause der VERAH ist die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) nach § 73b SGB V.In den Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung ist für diejenigen Praxen, die eine Medizinische Fachangestellte mit einer VERAH-Qualifikation beschäftigen, ein Zuschlag auf die Honorarpauschale für Chroniker vereinbart. Eine Übersicht über den VERAH Zuschlag je Vertrag finden Sie unter https://www.haev.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche > Bundesland filtern > Vertragsübergreifende Dokumente > Gegenüberstellung HZV-Verträge. In Praxen mit einem großen Anteil eingeschriebener Patienten können die Gebühren für die Absolvierung des VERAH-Curriculums bereits nach einem Quartal finanziert sein.
Ihre Vorteile in Kürze
- Bei der HZV hängen Honorare nicht von der Praxisgröße ab.
- Pauschalen sowie Einzelleistungen der VERAH im Hausbesuch werden vergütet.
- In der Regel ist in den HZV-Verträgen ein Zuschlag auf die Chronikerpauschale vereinbart.
- In manchen HZV-Verträgen besteht die Möglichkeit einen Besuch der VERAH beim Patienten als Einzelleistung abzurechnen.
- Keine Mindestanzahl zu behandelnder Patienten.
- Abbau von Bürokratie.
Die Abrechnung über den EBM
Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer und dem IHF e.V. ist es MFA mit einer VERAH Qualifikation möglich, mit wenigen VERAHplus Modulen, zusätzlich die NäPa/EVA Qualifikation und somit die Abrechnungsgenehmigung der KV zu erlangen.
Hausärzte, die eine NäPa (Nichtärztliche Praxisassistentin) oder EVA (Entlastende Versorgungsassistenin in Nordrhein-Westfalen) beschäftigen, erhalten eine Förderung (Strukturzuschlag). Außerdem werden die Haus- und Pflegeheimbesuche durch diesen Mitarbeiter vergütet. Die Ärzte benötigen für die Abrechnung eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, die Praxisassistenten eine Zusatzausbildung.
(Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung)
Meldeformulare VERAH Abrechnung
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- Informationsschreiben VERAH Abrechnung
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- Berlin/Brandenburg
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- Schleswig-Holstein
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- Baden-Württemberg
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- Bayern AOK
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- Bayern
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- Baden-Württemberg
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- Bremen
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- Hamburg
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- Hessen
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- Niedersachsen
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- Nordrhein
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- Rheinland-Pfalz
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- Saarland
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- Sachsen
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- Thüringen
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- Westfalen-Lippe
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