Häufige Fragen

Das modulare Prinzip erlaubt es, bereits in der Vergangenheit absolvierte Fortbildungen bzw. Fortbildungen von anderen Veranstaltern auf das Gesamtcurriculum VERAH anrechnen zu lassen und dadurch Zeit und Geld zu sparen.

Die Anerkennung durch das IHF erfolgt, wenn

  • ein schriftlicher Antrag hierzu spätestens drei Wochen vor Seminarbeginn vorliegt,
  • alle dazu nötigen Teilnahmenachweise, Zertifikate und aussagekräftigen Unterlagen zum Inhalt eingereicht werden,
  • die Fortbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt (bei Notfall-/Wundseminaren nicht länger als zwei Jahre).

Schriftliche Anträge senden Sie bitte an:

Institut für Hausärztliche Fortbildung (IHF) e.V.
VERAH-Anerkennung
Edmund-Rumpler-Str. 2
51149 Köln

MEHR ERFAHREN

Die VERAH-Fortbildung kann als Kompaktseminar oder in einzelnen Modulen gebucht werden.

Wir raten die Module nacheinander zu belegen. Casemanagment I und II bauen aufeinander auf, anonsten geben wir keine bestimmte Reihenfolge vor.

 

Zur gesetzlichen Unfallversicherung 

  1. Berufliche Bildungsmaßnahmen der medizinischen Angestellten sind immer dann versichert, wenn diese aufgrund betrieblichen Auftrags durch die Praxis teilnimmt. Ansonsten nur, wenn ein konkretes, unmittelbares und erkennbar gewordenes Interesse der Praxis an der beruflichen Weiterbildung besteht.
  2. Auf Wegen und Reisen außerhalb der Praxis, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit (u.a. des Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) zurückgelegt werden, unterliegt der/die Praxismitarbeiter/-in dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der § 8 Abs. 2 Nm. 1 bis 4 SGB VII, weil diese Wege Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit sind (Betriebswege). Es handelt sich dabei anders als bei der Fahrt von und zur Praxis (Arbeitsstätte), die zwar auch vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, um einen Wegeunfall, der beitragsrechtlich und haftungsrechtlich bei den Beitragszuschlägen berücksichtigt wird. Diese Art der Tätigkeit oder „Ausweitung“ der üblichen Tätigkeit der Praxismitarbeiter/-innen innerhalb der räumlich umschlossenen Praxis, muss daher gegenüber der Unfallversicherung angezeigt werden. 

Dienstreisen/Hausbesuche

  1. Der Dienstherr (Praxisinhaber) ist zur Kostentragung arbeitsrechtlich grundsätzlich verpflichtet. Zur Ermittlung der Kosten pro Kilometer sind die steuerlichen Grundsätze heranzuziehen, daher sind die Gesamtkosten auf die Jahresfahrleistung zu verteilen; das Ergebnis ist mit den Dienstreisekilometern zu multiplizieren. Zu den Gesamtkosten gehören die Betriebsmittel (Benzin, Öl), Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Wartungs- und Reparaturkosten, kosten der Garage am Wohnort, Zinsen für eine Anschaffungsdarlehen, Leasingsonderzahlungen und die AfA. Zur letzterer geht der BFH im Normalfall von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren aus. Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen und Unfallschäden gehören nicht in die Kostenermittlung, sondern sind ggf. gesondert zu berücksichtigende Reisenebenkosten. Anstelle der Einzelnachweise und der Durchschnittskostenermittlung, kann auch die Kilometerpauschale von zurzeit 0,30 € als Kostenerstattungsanspruch in Betracht gezogen werden. Dann sind darin auch die Aufwendungen für eine Fahrzeugvollversicherung enthalten. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich Verhandlungssache des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.
  2. Das privat genutzte Kfz muss ggf. von der Praxismitarbeiterin selbst um den Versicherungsschutz „berufliche“ Nutzung erweitert werden.
  3. Die Insassen einer Fahrgemeinschaft im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Hierzu zählt grundsätzlich kein immaterieller Schaden (Schmerzensgeld). Dies gilt sowohl auf Dienstwegen (Hausbesuchen) als auch auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle (Praxis). Über die Gefahrerhöhung muss die gesetzliche Unfallversicherung natürlich in Kenntnis gesetzt werden, da sie entgelterhöhend wirkt. 

Die Abrechnung kann in der Regel erst ab dem Folgequartal, nach Abschluss der Gesamtqualifikation, das heißt nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung, erfolgen.

Damit Ihre Praxis zukünftig den VERAH-Zuschlag pro eingeschriebenen chronisch kranken HZV-Patienten erhalten und/oder je nach HZV-Vertrag den VERAH-Besuch abrechnen kann, faxen Sie bitte unbedingt das Meldeformular VERAH, nach Bestandener VERAH Prüfung, an die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG (HÄVG AG). 

Eine Übersicht der mit dem Hausärzteverband Ihrer Region abgeschlossenen HZV-Verträge und der entsprechenden VERAH-Vergütungen, sowie die Meldeformulare finden Sie unter www.hausaerzteverband.de.

Die Module haben eine Gültigkeit von 36 Monaten, sodass auch die Prüfung nach 3 Jahren bestanden sein muss.

Ausnahme sind die Module Notfall,- und Wundmanagement, diese müssen nach 2 Jahren erneut absolviert werden um die Zulassung zur VERAH Prüfung zu erlangen.

Nach den 36 Monaten müssen alle Module nachgeholt werden, damit die Prüfungszulassung erneut gegeben ist.

Die Lernerfolgskontrolle wird bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer absolviert. Für die Bundesländer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz übernimmt die Organisation der Termine das IHF. Alle anderen Teilnehmer, informieren sich bitte über die Termine zur Lernerfolgskontrolle, bei Ihrer zuständigen Ärztekammer. 

Am Ende des entsprechenden Kurses können Sie Ihr persönliches Zertifikat herunterladen und/oder ausdrucken. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich das Zertifikat auch an eine frei wählbare Emailadresse zusenden zu lassen.

Ihre Bestellungen können Sie, wenn sie im VERAH-Shop angemeldet sind, über "Konto -> Mein Konto" einsehen.

Das Teilnahmezertifikat für den gesamten Refresher, welches Sie nach dem Präsenzunterricht bekommen, müssen Sie an ihre zuständige Kassenärtzliche Vereinigung weiterleiten.

Die Teilnahme am Refresher ist nur für NäPa/ EVA verpflichtend (Fristen bei ihrer zuständigen KV erfragen). Für die VERAH-Abrechnung über HZV ist eine Auffrischung nicht zwingend vorgeschrieben.

Gemäß Delegationsvereinbarung der KBV müssen NäPa/EVA alle drei Jahre an einem Refresher teilnehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige KV.

Die Teilnahme an dem Präsenztag ist trotzdem möglich, allerdings erfolgt der Erhalt des Teilnahmezertifikats für die KV erst, wenn alle Voraussetzungen (eLearning, Kompetenzbescheinigung, Präsenztag) erfüllt und nachgewiesen sind.

Aufgrund der Chancengleichheit muss die Abgabe der Unterlagen am Abgabetermin erfolgen.
Anstonsten ist die Zulassung zur VERAH-Prüfung nicht gewährleistet.

Das Praktkikum müssen Sie bei einem Ihrer Netzwerkpartner absolvieren.
Damit sind Schnittstellen Ihres Praxisalltags gemeint, wie z. B. Apotheken, Sanitätshäuser, Pflegeheime etc. Das Praktikum darf gesplittet werden, wobei es pro Partner min. 4 UE betragen muss.

Tätigkeiten innerhalb der letzten 3 Jahren in einem medizinischen Beruf, welcher für die Abläufe in der Hausarztpraxis als Netzwerkpartner eine Rolle einnimmt, werden als Praktikum anerkannt. Dies gilt auch für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwestern). Bitte senden Sie einen entsprechenden Nachweis (Beschäftigungsnachweis, Arbeitszeugnis) über das vergangene Beschäftigungsverhältnis, mit den Prüfungsunterlagen, zu.

Bitte senden Sie das Meldeformular an die angegebene Faxnummer:

01805-002425501

Bei abrechnungstechnischen Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Nummer:

02203 5756 1111

Prüfungsteilnehmer/-innen sollten 15 Minuten vor der Prüfung am Prüfungsort anwesend sein.
Wichtig ist, dass Sie einen gültigen Personalausweis/ Lichtbildausweis vorzeigen können.
Die mündliche Prüfung dauert ca. 15 Minuten pro Teilnehmer/-in.
Die Prüfung besteht aus einem ärztlichen und einem nicht-ärztlichen Teil.

Um die Zulassung zur VERAH Prüfung zu erhalten, benötigen Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung zur medizinischen Fachangestellten mit einschlägiger Berufserfahrung in der Hausarztpraxis oder in einem anderen medizinischen Fachberuf mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in einer Hausarztpraxis.

Sollte die erforderliche Berufsausbildung bei Ihnen nicht vorhanden sein, reichen Sie uns bitte den "Antrag auf Zulassung" ein.